Die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern führt in ihren Bestimmungen zum zahnärztlichen Notdienst folgendes aus:
Was ist ein zahnärztlicher Notfall?
Ein
zahnärztlicher
Notfall
liegt
vor
bei
Beschwerden,
die
eine
sofortige
Behandlung
erfordern,
wie
z.
B.
bei
Unfallverletzungen
im
Zahn-,
Mund-
und
Kiefersystem,
Nachblutungen
nach
zahnärztlich-chirurgischen
Eingriffen
oder
eine
vom
Zahnsystem
ausgehende
fieberhafte,
eitrige
Entzündung
mit
vorliegender Schwellung.
Die Behandlung hat sich auf unaufschiebbare Maßnahmen zu beschränken
.
Juristisch
werden
als
Notfälle
alle
plötzlich
eintretenden
Ereignisse
bezeichnet,
die
einen
sofortigen
oder
kurzfristigen
zahnärztlichen
Eingriff
erfordern.
Ob
ein
derartiger
Notfall
vorliegt
oder
nicht,
kann
sich
aus
der
Sicht
des
Patienten
oder
des
Zahnarztes
unterschiedlich
darstellen
und
muss
immer
im
Einzelfall
beurteilt
werden.
Bei
Blutungen,
Traumen,
akuten
pyogenen
Infektionen,
aber
auch
bei
akuten
starken
Schmerzen
wird
der
Patient
regelmäßig
berechtigt
sein,
den
zahnärztlichen
Notfalldienst
in
Anspruch
zu
nehmen.
Stets
muss
sich
der
Zahnarzt
im
Notfalldienst
die
Frage
stellen,
ob
sich
die
vorliegende
Erkrankung
ohne
seine
Hilfe
verschlimmern
könnte,
bis
der
Hauszahnarzt
wieder
aufgesucht
werden
kann.
Die
Entscheidung darüber, ob ein behandlungsbedürftiger Notfall vorliegt oder nicht, trifft und verantwortet allein der Zahnarzt.
Welche Behandlungsmaßnahmen sind im zahnärztlichen Notfalldienst erforderlich und möglich?
Welche
Behandlungsmaßnahmen
der
Zahnarzt
im
Notfalldienst
durchführt,
liegt
ebenfalls
in
dessen
ärztlicher
Verantwortung.
Eine
akute
Gefahr
muss
jedenfalls
immer
abgewendet
und
einer
Verschlechterung
des
Zustandes
des
Patienten
wirksam
begegnet
werden.
Starke
Schmerzen
sind
schnellstmöglich
zu
bekämpfen.
Dabei
hat
sich
die
Behandlung
im
Notfalldienst
auf
unaufschiebbare
Maßnahmen
zu
beschränken.
Der
Notfalldienst
soll
kein
dauerhaftes
Verhältnis
zwischen
Zahnarzt
und
Patient
begründen.
Hilft
der
Notfallzahnarzt
einem
Patienten,
der
bereits
bei
einem
anderen
Kollegen in dauerhafter Behandlung steht, hat er dem Kollegen die weitere Behandlung zu überlassen.
________________________________________________
Regelmäßig
wird
es
im
Notdienst
zu
einer
schmerzstillenden,
provisorischen
Versorgung
kommen
bis
der
Hauszahnarzt
aufgesucht
werden
kann.
Keine
Notdienstleistungen
sind
daher
z.B.
aufwändigere
chirurgische
Maßnahmen,
Reparaturen
von
oder
an
Zahnersatz,
dauerhafte
Füllungen
(letztere
schon
gar
nicht
aus
ästhetischen
Gründen
oder
Zeitmangel,
einen
Zahnarzt
unter
der
Woche
aufzusuchen).
Zu
beachten
ist,
dass
der
Dienst
ausübende Zahnarzt 24 Stunden am Stück Behandlung sowie Bereitschaft leistet und seinem Tun unter dieser Belastung Grenzen zu setzen sind.
Hotline zur Suche eines Zahnärztlichen Notfalldienstes
01806 123450
und zusätzlich über die Homepage der Zahnärztekammer
Mecklenburg-Vorpommern
Zahnärztliche Notfalldienstzeiten
1.
an normalen Arbeitstagen die Zeiten von 0 bis 8 Uhr und von 18 bis 24 Uhr
2.
an allen Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, dem Tag nach Himmelfahrt, Heiligabend und
Silvester ganztägig
Innerhalb
der
Notfalldienstzeiten
sind
die
entsprechenden
Kollegen
in
ihren
Praxen
präsent
1.
an
Arbeitstagen
von
18
-
20
Uhr,
2.
an
Samstagen,
Sonntagen,
gesetzlichen
Feiertagen,
am
Tag
nach
Himmelfahrt,
Heiligabend
und
Silvester
in
den
Zeiten
von
10
-
12
Uhr
sowie
17
-
19
Uhr.
Außerhalb dieser Zeiten besteht eine telefonische Rufbereitschaft.